Närrische Verordnungen

Seine Tollität Prinz Stephan ll. – „Em Hein säine Fetz, mit Mussik im Blood und Faasenacht im Hätz“,
hat den närrischen Kanzler ermächtigt, nachstehende Verordnungen bekannt zu geben.

 

§ 1

Alle Macht geht ab sofort auf Sr. Tolität und Ihrer Lieblichkeit über.

§ 2

Wenn irgendwo ein Tusch ertönt, ist sofort zu lachen, damit niemand merkt, dass man den Witz   nicht verstanden hat.

§ 3

Bei Karnevalisten Veranstaltungen ist ausreichend Durst und der nötige Witz mitzubringen.

§ 4

Im angetrunkenen Zustand ist der Blechhaufen stehen zu lassen, sonst gibt es ein Blaskonzert bei der närrischen Polizei.

§ 5

Es ist untersagt Gasthäuser zu meiden. Sie sind auf direktem Wege zu betreten und nur im Notfall zu verlassen. Die Gastwirte haben Uniformierte und karnevalistisch verkleidete Jecken bevorzugt zu behandeln.

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Alle Polizisten, Feuerwehrleute und sonstige Sicherheits-, Pflege- und Rettungskräfte die während der närrischen Tage Dienst schieben, werden aus Dankbarkeit für den unermüdlichen Einsatz auf allen Veranstaltungen und bei jeder Gelegenheit zu Boden geknutscht.

§ 7

Alle Herjelaafene, Anjeschwemmte und sonstige Nicht Andernacher sind herzlich aufzunehmen.

§ 8

Bei jedem karnevalistischen Zusammensein muss mindestens einmal die Hymne „Kein Wort so schön wie Andernach“ auf unsere schöne Vaterstadt gesungen werden.

§ 9

Allen Akteuren auf kleinen und großen Bühnen ist Applaus zu zollen denn: „Applaus ist des Künstlers Gage“

§ 10

Jeder Bürger unserer schönen Stadt Andernach der sein Haus noch nicht geschmückt hat, wird aufgefordert, dies bis spätestens zur Proklamation zu erledigen.

§ 11

Jegliche Verstöße sind unverzüglich dem närrischen Ministerium Sr. Tollität zu melden.